Haftpflichtversicherungen kürzen das Sachverständigenhonorar – Was nun?

Haftpflichtversicherungen kürzen das Sachverständigenhonorar – Was nun?

Sie kennen das vielleicht: Sie sind Opfer eines Verkehrsunfalls, bei dem in nicht geringem Maße ihr geliebtes Fahrzeug beschädigt wurde. Einer der ersten Wege ist – neben dem Weg zum Anwalt– der zum Kfz-Sachverständigen, der die Schäden am Fahrzeug feststellt: Reparaturaufwand, Wiederbeschaffungswert, Restwert usw. An diesen Werten orientiert sich in der Regel auch sein Sachverständigenhonorar, welches er in Rechnung stellt und sodann bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung als Schadensposition eingereicht wird. Der Sachverständige orientiert sich dabei oftmals an offiziellen Listen, die Rechnung setzt sich dann aus dem Grundhonorar und einigen Nebenforderungen (beispielsweise für Fahrtkosten, EDV, Telefon etc.) zusammen. Mehrheitlich werden die Honorare von den Haftpflichtversicherern anerkannt und voll ausgeglichen.

In einigen Fällen aber wird eben nicht das volle Sachverständigenhonorar ausgeglichen – die Versicherer kürzen oftmals, ohne für die Berechnung der Kürzung eine Erklärung zu geben, allerdings meistens auch nur um Beträge im zweistelligen bzw. unteren dreistelligen Bereich (20 bis 120 Euro). Dann steht der Geschädigte oder der Sachverständige vor der Frage, ob man wegen dieser „kleinen Summe“ ein Gerichtsverfahren anstrengen soll; gerade, weil das Kostenrisiko des Verfahrens viel höher liegt. Vielleicht spekulieren manche Versicherer darauf, dass eben nicht geklagt wird. So lassen sich bei einer Vielzahl von Verkehrsunfällen, die am Tag bearbeitet werden, schon einige Euro „sparen“. Die Versicherer meinen oftmals, die Vergütung sei nicht erforderlich, ortsüblich und angemessen – aber wie sollte der Geschädigte das vorher wissen? Für den Fall, dass das Honorar tatsächlich nicht erforderlich, ortsüblich und angemessen war, bleiben die Versicherer eine Antwort regelmäßig schuldig, was eben erforderlich, ortsüblich und angemessen gewesen wäre und wie der Geschädigte es hätte erkennen können.

Der Bundesgerichtshof hat in wenigen Urteilen Grundzüge hierzu entwickelt, derer sich die Amtsgericht teilweise bis voll anschließen – mit unterschiedliche Ergebnissen. Unsere Kanzlei hat bereits in vielen Fällen Erfolge bei eingeklagten Sachverständigenhonoraren erzielen können und voll bzw. mindestens teilweise obsiegt. Beides bietet Vorteile für den Sachverständen: nämlich die Korrektheit seiner Abrechnung bestätigt zu wissen oder diese zu verbessern, weil die Gerichte bei teilweisem Unterliegen erläutern müssen, worin sie etwaige Fehler sehen. Dies kann zu einer stetigen Besserung der Honorarbe- und -abrechnung führen.