Der Rücktritt vom Kaufvertrag und die Rückabwicklung
Ist die erworbene Kaufsache mangelhaft, stellt sich für viele Käufer schnell die Frage nach einer umfassenden Rückabwicklung. Doch beim sogenannten Rücktritt handelt es sich um ein Recht, das grundsätzlich erst nachrangig, sozusagen an „zweiter Stelle“ kommt.
Zuvor muss dem Verkäufer in der Regel die Gelegenheit zur sog. Nacherfüllung gegeben werden, also zur Reparatur der Sache oder zur Neulieferung. Bereits hier können zahlreiche Fehler bei der Aufforderung an den Verkäufer unterlaufen. Allerdings kennen Gesetz und Rechtsprechung mittlerweile eine Vielzahl von Ausnahmen, die es möglich machen können, sofort den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären.
Zudem besteht für den Käufer für gewöhnlich eine Wahl zwischen Rücktritt, Minderung des Kaufpreises und dem Verlangen nach Schadensersatz. Die Wahl ist grundsätzlich bindend, ein nachträglicher Wechsel ist ohne Zustimmung des Verkäufers in der Regel nicht mehr möglich. Jede Möglichkeit hat dabei seine eigenen Vor- und Nachteile, die individuell am Fall zu prüfen sind. So kann ein Schadensersatzanspruch höher ausfallen als die bloße Minderung oder aber Schadensersatz ausgeschlossen sein, aber dennoch ein Rücktrittsrecht bestehen.
In bestimmt geregelten Fällen kann aber neben der Rückabwicklung zusätzlich Schadensersatz verlangt werden.
Allein die Vielfalt der Möglichkeiten zeigt, wie wichtig es sein kann, schon vor Ausübung der Wahl zwischen den Möglichkeiten rechtliche Beratung einzuholen. Auch die Aufforderungen an den Verkäufer zur Nacherfüllung sollten einem versierten Rechtsanwalt überlassen werden, um solche Fehler zu vermeiden, die später den Anspruch zunichtemachen können.
Wichtig ist aber auch, die negativen Folgen einer Rückabwicklung zu kennen und vorher schon zu berechnen. Beispielsweise wird bei der Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages üblicherweise Geldersatz für die gefahrene Strecke geschuldet. Diese ist zu berechnen und sollte vor einem vorschnellen Rücktritt genauso beachtet werden, wie die etwaige lange Prozessdauer.
Oftmals kann ein sogenanntes „selbstständiges Beweisverfahren“ wesentlich schneller zu einer einvernehmlichen Rückabwicklung führen, als ein langwieriges Klageverfahren. Hierbei werden die Streitigkeiten über das Bestehen von Mängeln bzw. die Frage, ob es sich überhaupt um Mängel oder Verschleiß handelt sozusagen „vorgezogen“ und eilig als erstes geklärt.