Die gleichgeschlechtliche Ehe…

Die gleichgeschlechtliche Ehe…

…und ihre Grundlage in Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG?

In Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz (GG) heißt es: Niemand darf wegen seines Geschlechtes […] benachteiligt oder bevorzugt werden. Das Merkmal „Sexuelle Identität” hat es vor einigen Jahren leider nicht geschafft, in diesen Reigen mit aufgenommen zu werden.

Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG schützt die allgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht, worunter auch Fragen zum Namen, zum Geschlecht, zur sexuellen Identität und zur Abstammung fallen.

Ich beginne mit diesen beiden Grundrechtsartikeln, weil die Fragen zur vollen Anerkennung der Persönlichkeitsrechte und zur Gleichberechtigung im Hinblick auf die Rechte LSBTI (Lesben, Schwule, Bisexuelle, Trans*, Inter*) noch nicht vollends mit „Ja” beantwortet werden können. Die aktuelle Debatte in Deutschland, angefeuert von den Eindrücken aus Irland, den USA und auch – immer mal wieder – aus Karlsruhe (Sitz des Bundesverfassungsgerichts) rückt dieses Thema in ein zentrales Licht. Die Eheschließung zwischen zwei Frauen oder zwei Männern ist politisch noch nicht durchsetzungsfähig; es besteht daher ein Unterschied zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft.

Doch ist es gar nicht richtig, anzunehmen, es gäbe nur Ehen zwischen personenstandsrechtlich verschiedengeschlechtlichen, und eingetragene Lebenspartnerschaften zwischen personenstandsrechtlich gleichgeschlechtlichen Menschen. Spätestens seit der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2008 (Az.: 1 BvL 10/05) gibt es diese gleichgeschlechtliche Ehe; Hintergrund der Entscheidung war, dass nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Transsexuellengesetz (TSG), das Unverheiratet-Sein eine Voraussetzung für die Personenstandsänderung war. Das Gericht stellte fest, dass dies mit dem Grundgesetz unvereinbar ist (also ein mit einer Frau verheirateter Mann nach der Personenstandsänderung eine Frau wird, die Ehe aber trotz Änderung fortbesteht) und überließ es dem Gesetzgeber, wie er sein Vorhaben zur Trennung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft sicherstellen möchte. Letztlich ist die Regelung durch den Gesetzgeber gestrichen worden. Damit gibt es sicherlich irgendwo in Deutschland Ehen zwischen zwei Frauen oder zwei Männern, oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen einem Mann und einer Frau.

Das bloße Folgen des Gesetzgebers der Karlsruher Anweisung spricht für sein gesamtes Verhalten. Das Verfahren nach dem Transsexuellengesetz oder auch die rechtlichen Belange Intersexueller werden vom Gesetzgeber stiefmütterlich behandelt.

Lediglich vor kurzem gab es mit § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz einen kleinen Schritt in die richtige Richtung: Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen. Allerdings betrifft dies offenbar nur Kinder nach der Geburt; die offen gelassene Eintragung ein Leben lang oder die Löschung einer bestehenden Eintragung haben sich gerichtlich noch nicht durchgesetzt…noch nicht.

Zuletzt daher ein paar motivierende Worte: Eine Verwaltungs- oder Gerichtspraxis ist nicht zwangsläufig richtig, weil sie seit Jahren und Jahrzehnten so geführt wird. Immer wieder kommt es zur Überprüfung und Nichtigerklärung von Klauseln und Rechtssätzen, die lange Geltung beanspruchten.

Wenn schon dort, dann kann man auch hier im (leider:) juristischen Graubereich der geschlechtlichen / sexuellen Identität den einen oder anderen Schritt wagen, um die bestehende Ungerechtigkeit zu überwinden.

Ein Mutmacher: Transsexuelle, die vor das Bundesverfassungsgericht gezogen und deren Fälle zur Entscheidung angenommen worden sind, haben bislang immer gewonnen und damit ein seit 1980 gültiges Gesetz modifiziert.

Sollten Sie die oben genannten oder andere Schritte gehen wollen, beraten und vertreten wir Sie gerne…