SG Berlin verurteilt JobCenter: Kostenübernahme für private Haftpflicht- und Hausratversicherungen

SG Berlin verurteilt JobCenter: Kostenübernahme für private Haftpflicht- und Hausratversicherungen

Ich hatte den nachfolgenden Fall – wohl mit anhaltender Relevanz – zu bearbeiten, den ich aufgrund meines sozial- und versicherungsrechtlichen Schwerpunkts übernahm.

Unser Mandant erhielt Leistungen des JobCenters in gesetzlicher Höhe. Durch den Mietvertrag war er u. a. verpflichtet, zu Beginn des Mietverhältnisses eine private Haftpflichtversicherung und private Hausratversicherung abzuschließen und für die Dauer des Mietverhältnisses aufrechtzuerhalten; dies tat er auch.

Er beantragte daher die Übernahme der Prämien für beide Versicherungen beim JobCenter; Antrag und Widerspruch blieben erfolglos. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin argumentierte ich einerseits mit dem Sinn und Zweck solcher Versicherungen, die vordergründig nur geschädigte Dritte bzw. den Staat schützen: Die Haftpflichtversicherung reguliert Ansprüche geschädigter Dritter und die Hausratversicherung wäre im Schadensfalle (Einbruch, Brand, etc.) eintrittspflichtig, ohne, dass das JobCenter Kosten einer solchen Ersatzeinrichtung übernehmen müsste. Aus meiner Sicht handelte es sich dabei um eine „Art Sonderbedarf“, da während des SGB II-Bezugs des Mandanten allein Dritte bzw. die Staatskasse begünstigt wären – und nicht er selbst – und der Gesetzgeber solche Versicherungsprämien nicht in die Berechnung des Regelbedarfs eingeführt hatte.

Eine zweite Argumentationslinie baute auf der mietvertraglichen Verpflichtung des Mandanten, diese Versicherungen abzuschließen und zu unterhalten. Erfolgslos argumentierte das JobCenter mit angeblicher Unwirksamkeit der Klausel und Hinweis an unseren Mandanten, er könne dagegen verstoßen und eine darauf gestützte Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wäre unwirksam. Dieses zivilrechtliche und im Hinblick auf die Wohnungsknappheit in Berlin „schwierige“ Argument drang nicht durch. Das Sozialgericht folgte unserer Argumentation und verurteilte das JobCenter zur Erstattung der Prämien als Kosten der Unterkunft – mit dauerndem Erfolg auch für die nachfolgenden Jahre.

Die hier besprochene Entscheidung: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 24.07.2017 – S 109 AS 25036/15.

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