Ärztliches Berufsrecht: Ärztekammer muss Kosten eines von ihr beauftragten Gutachtens selbst tragen

Ärztliches Berufsrecht: Ärztekammer muss Kosten eines von ihr beauftragten Gutachtens selbst tragen

Ich möchte Ihnen einen Fall aus dem ärztlichen Berufsrecht vorstellen, der vor dem Berufsgericht für Heilberufe und sodann vor dem Berufsobergericht für Heilberufe verhandelt wurde.

Die Ärztekammer warf unserem Mandanten, einem erfahrenen und bei Patienten geschätzten Mediziner, ärztliches Fehlverhalten vor und leitete ein Untersuchungsverfahren gegen ihn ein; das zuvor geführte Strafverfahren wurde mangels Tatverdachts eingestellt. In diesem Untersuchungsverfahren, was als Disziplinarverfahren ausgestaltet ist, wurden mit – aus Verteidigersicht fragwürdigen Methoden – Zeugen befragt und sodann ein ärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.

Anschließend kam es zur Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens vor dem Berufsgericht, in dem die Ärztekammer den Entzug der Zulassung unseres Mandanten forderte. Dazu kam es aufgrund meiner Verteidigung nicht; stattdessen fand allein zur Beilegung der Sache eine Verständigung statt und die Ärztekammer nahm das Angebot meines Mandanten auf Zahlung eines angemessenen Geldbetrages an.

Dem Verfahren vor dem Berufsgericht lag auch ein ärztliches Sachverständigengutachten aus dem Untersuchungsverfahren zugrunde, weshalb die Ärztekammer im Anschluss die Kostenerstattung (ca. 2.000,00 Euro) hierzu verlangte.

Wie üblich hielten wir auf mehreren Argumentationslinien dagegen: Zum einen handele es sich um die Ärztekammer, die ärztliches Handeln überprüfen will, also selbst auch den Sachverstand bieten muss (Vergleich: Die Staatsanwaltschaft holt auch kein juristisches Gutachten ein). Zum anderen sehen die Vorschriften des Kammergesetzes Berlin (Normenkette: §§ 24, 26 KammerG Berlin, § 37 Abs. 5 DiszG Berlin u. a.) vor, dass die Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens dem Land zur Last fallen.

Das Gutachten wurde Teil dieses Verfahrens, weil das Berufsgericht sich hierauf bei seiner Verfahrensführung stützte, auch wenn es vorher und allein durch die Ärztekammer eingeholt wurde. Das Berufsgericht folgte der Auffassung der Ärztekammer und verpflichtete unseren Mandanten zur Zahlung.

Auf mein Rechtsmittel hin hob das Berufsobergericht diese Entscheidung auf und wies die Kostenerstattung zurück. Es folgte dabei im Wesentlichen meiner Argumentation zur Kostenfreiheit des berufsgerichtlichen Verfahrens. Damit blieb die Ärztekammer nicht nur auf den Kosten für das Gutachten „sitzen“, sondern musste auch noch die Anwaltskosten für die erfolgreiche Abwehr erstatten.

Die hier besprochene Entscheidung: Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2018 – OVG 90 H 1.17.

Sollten auch Sie Hilfe oder einen Rat benötigen, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir beraten und vertreten bundesweit.