Einzusetzendes Vermögen und die Inanspruchnahme von Verwandten bei pflegebedürftigen Angehörigen

Einzusetzendes Vermögen und die Inanspruchnahme von Verwandten bei pflegebedürftigen Angehörigen

„Kinder haften für ihre Eltern“?

In unserer heutigen Zeit profitieren wir von der Besserung der Lebensumstände, worunter auch die bessere medizinische Versorgung fällt, die unseren Eltern und Großeltern (und später auch uns selbst) das Älterwerden ermöglicht. Nur ist es manchmal leider so, dass Körper und Geist eines Menschen trotz der guten medizinischen Versorgung krank werden und damit auf die Hilfe von außen angewiesen sind. Wenn ältere Menschen pflegebedürftig werden und nicht mehr alleine leben können, stehen die Angehörigen oft vor vielen sozialen und auch rechtlichen Fragen: Müssen wir ein Heim suchen? Wenn ja, was sollte es bieten? Wie teuer darf es sein? Reichen Rente und Pflegegeld?

Wenn nicht, was dann …?

… dann können Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII in Betracht kommen. Das heißt, der Staat tritt für die weiteren Kosten ein. Allerdings nur, wenn der Pflegebedürftige sich selbst nicht unter Einsatz u.a. auch seines Vermögens helfen kann (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Insbesondere diese Frage (§ 90 SGB XII) ist bei Eigentumswohnungen, Eigenheimen oder auch Erbbaurechten an solchen für die meisten Rechtssuchenden relevant und der größte Streitpunkt mit dem Sozialamt. Aktuell führt unsere Kanzlei ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht zu jener Frage – Entscheidung ausstehend. Grundsätzlich gilt: Wann Vermögen einzusetzen ist, ist immer eine Entscheidung des Einzelfalles.

Für den Fall, dass kein einzusetzendes Vermögen vorhanden ist und das Einkommen nicht reicht, wird die Sozialhilfe grundsätzlich gewährt werden. Dann wird sich aber das Sozialamt auf die Suche nach den Angehörigen machen, um deren Unterhaltspflicht und Finanzkraft zu überprüfen und sich das Geld teilweise zurückzuholen. Spätestens mit Eintreten des Erbfalles wird es bei den Hinterbliebenen, die Erben geworden sind, vorstellig werden und bestimmte Beträge zurückfordern wollen.

Die Entscheidungen, einen lieben Angehörigen zur Pflege in fremde Hände zu geben, und, wie die Finanzierung gestaltet werden soll, müssen daher vorausschauend getroffen werden; kurz: Ist es überhaupt sinnvoll, Hilfe beim Sozialamt zu beantragen? Auch Fragen zu Vollmachten und einer gerichtliche Betreuung müssen unter Umständen geklärt werden.

Hierfür benötigen Sie als Angehörige einen kühlen Kopf und einen Plan, wie die Pflegekosten getragen werden sollen. Die Fragen nach dem „Ob“ und „Wie“ staatlicher Hilfen und der Abwägung von Vor- und Nachteilen sind immer Einzelfallentscheidungen, die ausführlich besprochen und getroffen werden muss. Dabei kann anwaltliche Hilfe notwendig werden, weil sie Klarheit schaffen und Ängste nehmen kann. Am Ende des Mandates sollte ein gemeinsamer Plan stehen, mit dem auch die emotionale Hürde ein Stück leichter werden kann.