Gewährleistung: Minderung vs. Rücktritt vs. Schadensersatz

Gewährleistung: Minderung vs. Rücktritt vs. Schadensersatz

Im Falle der Mangelgewährleistung eröffnen sich dem Käufer in der Regel eine Vielzahl von Rechten, wobei in den meisten Fällen zu beachten ist, dass der Verkäufer unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert werden muss, bevor die weiteren Rechte wie Minderung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Allerdings gilt es auch mindestens zwei weitere Besonderheiten zu kennen:

1. Rücktritt vom Vertrag und Minderung sind zwei sich gegenseitig ausschließende Rechte. Es handelt sich um sog. Gestaltungsrechte. Das bedeutet, dass bereits die wirksame Erklärung eines solchen Rechts (hierbei muss es nicht ausdrücklich Minderung oder Rücktritt genannt werden) die rechtliche Lage verändert. Verlangt der Käufer nach Minderung, tritt diese per Gesetz ein. Das heißt, es entsteht ein Anspruch auf Rückzahlung des geminderten Kaufpreisteils, wenn der Kaufpreis gezahlt wurde. Beim Rücktritt wandelt sich der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um, bei dem die gegenseitigen Leistungen Zug um Zug rückausgetauscht werden müssen.

Wegen ein und desselben Mangels ist es grundsätzlich nicht möglich, von einer bereits erklärten Minderung zum Rücktritt oder umgekehrt zu wechseln. Das hat das Kammgericht Berlin zuletzt wieder herausgestellt, vgl. Urteil vom 29.10.2009, Aktenzeichen: 1 U 41/08.

Es will daher zuvor wohl überlegt sein, ob ein Rücktritt oder die Minderung erklärt werden soll.

2. Bei der Minderung wird der Kaufpreis in dem Verhältnis herabgesetzt, wie sich der objektive Wert der mangelhaften Kaufsache zum objektiven Wert der Kaufsache ohne Mangel und zum Kaufpreis verhält. Die Minderungsformel die hier zur Berechnung verwendet wird erhält also das Verhältnis von „Preis und Leistung“.

Das hat aber drastische Folgen, je nachdem, ob der Käufer ein „Schnäppchen gemacht“ oder sehr teuer eingekauft hat. Denn unter Umständen kann die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegenüber der Minderung wirtschaftlich sinnvoller sein. Hat der Käufer ein schlechtes Geschäft gemacht, wird ihm eher zur Minderung zu raten sein, bei einem guten Geschäft hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatz.

Lassen Sie sich vor der Geltendmachung von Rechten anwaltlich beraten; oftmals übersehen juristische Laien die Ihnen günstigste Lösung und unterlassen die in der Regel notwendige Fristsetzung.