Ersatz der Umsatzsteuer nach einem Verkehrsunfall
Im Zusammenhang mit der Regulierung von Unfallschäden ergeben sich auch immer wieder Probleme bei der Frage nach dem Ersatz der Umsatzsteuer.
A. Die Grundsatz aus gesetzlichen Regelung ist dabei ganz deutlich: Umsatzsteuer wird nur ersetzt, sofern sie auch tatsächlich angefallen ist, §249 Absatz 2 BGB. Kurz gesagt bedeutet das: nur gegen Nachweis (zB der Rechnung über die Reparaturkosten oder der über den Kauf eines Nachfolgefahrzeugs) wird Umsatzsteuer erstattet, wenn und nur soweit Sie angefallen ist.
Das wird meist bei der Reparatur kein größeres Problem sein, allerdings ist beim Kauf von PKW zu beachten, dass hier bei Kauf von Privat keinerlei Umsatzsteuer anfällt und bei Kauf von einem Händler statt der üblichen Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auch nur die sog. Differenzsteuer von ca. 2,5 % angefallen sein kann.
I. Es ist daher im Totalschadenfalle im darauf zu achten, dass die gegnerische Versicherung den richtigen Steuersatz von dem Ihnen zu erstattenden Wiederbeschaffungswert in Abzug bringt. Ihr Gutachter sollte sich dazu äußern, ob in dem von ihm ermittelten Wiederbeschaffungswert 19% Umsatzsteuer oder nur die Differenzsteuer oder keine Steuer (insbesondere bei älteren Fahrzeugen) enthalten ist.
II. Weiter vorangestellt werden muss, dass Sie als Vorsteuerabzugsberechtigter die Umsatzsteuer grundsätzlich nie ersetzt verlangt können. Wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung entsteht Ihnen in Höhe der Umsatzsteuer schon kein Schaden, weil Ihnen sozusagen die ausgegebene Umsatzsteuer durch das Finanzamt „erstattet“ wird.
B. Die rechtlichen Fragestellungen rund um den Umsatzsteuerersatz sind zu weitläufig, als sie hier in nur in einem Beitrag dargestellt werden könnten, daher nur eine aktuelle besonders wichtige Bestätigung des Bundesgerichtshofes:
Der Geschädigte muss sich nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Abrechnung seines Schadens behandeln lassen. Zwar ist er nie entweder zur Reparatur oder zur Ersatzbeschaffung gezwungen, er kann aber grundsätzlich nur die Abrechnung nach dem wirtschaftlichsten Weg verlangen.
Wenn nun aber ein verhältnismäßig geringer Reparaturschaden am PKW entstanden ist, der Geschädigte aber gleichwohl nicht repariert, sondern sich einen anderen PKW kauft, sind ihm dennoch nur die Reparaturkosten (weil wirtschaftlich günstiger) zu ersetzen. Allerdings, so der BGH deutlich, kann er auch die Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten verlangen, wenn er einen PKW mit Umsatzsteuerausweis erworben hat. Die Umsatzsteuer ist der Höhe nach auf die Summe begrenzt, die auf die günstigeren Reparaturkosten entfallen wäre, aber in dieser Höhe steht sie dem Geschädigten zu, wenn er sie ausgegeben hat.
Nutzen Sie beim unverschuldeten Unfall die Möglichkeit, sich durch einen Anwalt beraten und durch diesen ggf. den Unfall regulieren zu lassen. Die Kosten hierfür hat bei einem unverschuldeten Unfall die gegnerische Haftpflichtversicherung zu tragen!
Wir beraten Sie gerne.