Vorschneller Verkauf des Unfallfahrzeugs? Abzug des korrekten Restwertes

Vorschneller Verkauf des Unfallfahrzeugs? Abzug des korrekten Restwertes

Gerade wenn es durch einen Verkehrsunfall zu einem Totalschaden an einem der beteiligten Fahrzeuge kommt, steht für den Geschädigten oft die Frage im Raum, wann er den Unfallwagen verkaufen darf. In der Regel hat der Geschädigte hierbei ein eigenes Sachverständigengutachten eingeholt, in dem auch Angebote von sog. Restwertaufkäufern enthalten sind.

Der Geschädigte möchte sich schnell von seinem beschädigten Fahrzeug lösen, um hier ggf. wieder Mittel für eine Neuanschaffung zu haben. Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat aber ein Interesse daran, dass ein möglichst hoher Restwert erzielt wird.

Im Totalschadenfall hat der Geschädigte in der Regel nur Anspruch auf den sog. Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und dem (noch vorhandenen) Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs. Einfach gesagt: Je höher der Restwert ausfällt, umso geringer ist der Wiederbeschaffungsaufwand, den die gegnerische Versicherung zu ersetzen hat.

In der Rechtsprechung ist allerdings äußerst umstritten, ob vor dem Verkauf des Unfallfahrzeugs eine Abstimmung mit der gegnerischen Versicherung erfolgen muss. Die gegnerische Versicherung kann nämlich unter Umständen ein höheres Restwertangebot einholen und dem Geschädigten vorlegen; ist der Wagen dann aber bereits veräußert, kommt es oft zum Streit, denn die gegnerische Versicherung will regelmäßig den von ihr eingeholten höheren Restwert in Abzug bringen.

Auf der einen Seite hat der Geschädigte sog. Schadenminderungsobliegenheiten; er muss also den Schaden möglichst gering halten und sich grundsätzlich für die wirtschaftlichste Art der Schadenbeseitigung entscheiden. Auf der anderen Seite darf er als Geschädigter aber auch über Art und Weise des Schadenersatzes und dessen Abwicklung entscheiden, denn er ist als Geschädigter „Herr des Geschehens“.

Das Oberlandesgericht Köln hatte mit einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Schadenminderungsobliegenheit vorliegen kann, wenn der Unfallwagen schon verkauft wird, bevor die gegnerische Versicherung überhaupt Gelegenheit hatte, selbst ein Restwertangebot einzuholen und dem Geschädigten vorzulegen. Dementsprechend wurde das höhere von der Versicherung eingeholte Restwertangebot in Abzug gebracht; die Klage des Geschädigten war erfolglos.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings in mehreren Entscheidungen der letzten Jahre klargestellt, dass ein Geschädigter zwar das Risiko tragen muss, bei einem vorschnellen Verkauf ein zu geringes, nicht ausreichend abgesichertes Restwertangebot anzunehmen. Der Geschädigte darf sich aber auf ein von ihm eingeholtes Restwertangebot im Rahmen des Gutachtens seines Sachverständigen grundsätzlich verlassen.

Hierzu muss aber aus dem Gutachten erkennbar sein, dass der Restwert konkret ermittelt wurde und zwar in der Regel durch drei Restwertangebote des regionalen Marktes.

Kurz um:

– Es kann eine kurze Abstimmung mit der gegnerischen Versicherung erfolgen, oder es liegt ein Gutachten vor, das mindestens drei konkrete Restwertaufkaufangebote enthält.

-Dann kann der Geschädigte davon ausgehen, dass der hier ermittelte Restwert korrekt ist und den Wagen zum ermittelten Restwert verkaufen, ohne sich den etwa höheren Restwert eines von der gegnerischen Versicherung eingeholten Angebots abziehen lassen zu müssen oder sich zuvor mit der gegnerischen Versicherung abzustimmen.

Die Ansicht des OLG Köln, dass der gegnerischen Versicherung immer zuerst die Gelegenheit zur Prüfung und Einholung eigener Restwertangebote gegeben werden muss, ist in dieser pauschalen Form nicht zu teilen. Es kommt auch auf die Umstände des Einzelfalles an. Gibt die Versicherung von Anfang an zu erkennen, vor Verkauf des Fahrzeugs den Restwert prüfen zu wollen, wird man ihr diese Möglichkeit einräumen müssen. Hierdurch verursachte weitere Kosten, wie Standgeld, hat sie dann freilich zu ersetzen.

Übrigens: Nutzen Sie den Wagen trotz Totalschadens selbst weiter, ohne ihn zu veräußern, darf auch hier grundsätzlich nur der Restwert in Abzug gebracht werden, den Ihr Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat!

Im Falle eines Verkehrsunfalles haben Sie immer das Recht, den Schaden durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl regulieren zu lassen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat die Anwaltskosten grundsätzlich zu ersetzen, wenn Sie kein Verschulden am Unfall trifft. Machen Sie hiervon Gebrauch!

Wir beraten Sie gerne.