Gewährleistung, Garantie und Ausschluss beim Privatkauf (insbesondere PKW und eBay)
Die Auktionen privater Anbieter bei eBay sehen oftmals gleich aus, gerade bei Kraftfahrzeugen werden eine Reihe von Angaben zum Zustand des Fahrzeugs gemacht, hierbei recht sorgenlos die Begriffe „garantiert“ oder „zugesichert“ verwendet und dann meist in der letzten Zeile die Gewährleistung oder „Garantie“ ausgeschlossen und so beide Begriffe durcheinander geworfen.
Dabei übersehen viele Anbieter das grundsätzliche System des Kaufrechts hierzu und laufen so Gefahr, gleichwohl gewährleistungsrechtlich und sogar teilweise verschärft haften zu müssen:
1. Ein Mangel bestimmt sich grob gesagt nach einer negativen Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit eines Kaufgegenstandes. Liegt vereinfacht gesagt nach einem Vergleich zwischen dem Zustand, in dem der PKW nach dem Vertragsinhalt sein sollte und dem Zustand, in welchem er tatsächlich ist, eine Abweichung vor, handelt es sich grundsätzlich um einen Mangel. Es ist dann weiter zwischen Garantie a.), b.) und c.) sowie Gewährleistung und einer Beschaffenheitsvereinbarung bzw. -zusage (hierzu unter 3.) zu unterscheiden.
a.) Während eine Garantie grundsätzlich eine freiwillige „Mehr“-Leistung des Verkäufers ist, zu der er nicht verpflichtet ist, besteht die Haftung nach dem Gewährleistungsrecht schon per Gesetz, ohne besondere Vereinbarung. Hierzu muss sich ein Verkäufer nicht erst verpflichten, er kann sich aber als privater Verkäufer grundsätzlich davon befreien, wenn er die Gewährleistung wirksam in seinem Angebotstext ausschließt.
Der Begriff der Garantie steht im Gesetz an mehrfacher Stelle, hat aber nicht immer den gleichen rechtlichen Inhalt. Es muss insbesondere zwischen einer Garantie und der nur vereinbarten Beschaffenheit abgegrenzt werden. Die Haftung für garantierte Beschaffenheiten auszuschließen ist schon per Gesetz gem. §444 BGB nicht möglich.
b.) Für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung reicht der Nachweis eines Mangels. Für Schadensersatz muss aber ein Verschulden des Verkäufers vorliegen, etwa dass der den Mangel kannte oder ihn nicht rechtzeitig nach Aufforderung abgestellt hat. Eine Garantie einer bestimmten Beschaffenheit des Gegenstandes sorgt aber dafür, dass auch Schadensersatz ohne Verantwortlichkeit des Verkäufers zu leisten ist; denn der Verkäufer hat durch das Garantieren eine verschuldensunabhänige Haftung übernommen. Solche Garantieren modifizieren also die gesetzlich ohnehin bestehenden Gewährleistungsrechte zu Gunsten des Käufers und verschärfen damit die Haftung des Verkäufers.
c.) Es ist aber auch eine gesonderte Garantie nach §443 BGB möglich (in der Regel mit Garantiekarte, -vertrag, oder -heft), die in der Regel ein selbständiger Garantievertrag mit modifizierten Käuferrechten darstellt. Die Rechte aus einer solchen Garantie treten neben die normalen Gewährleistungsrechte.
Es ist daher unrichtig, wenn Verkäufer behaupten, es könnten nur die Rechte aus der Garantie mit den Bedingungen der Garantie geltend gemacht werden. Richtig ist, dass Gewährleistung und selbständige Garantie nebeneinander stehen und ein Vorgehen aus beidem möglich ist.
Eine Garantie ist i.d.R. anzunehmen, wenn Worte wie „garantiert“, „zugesichert“ etc. verwendet werden.
Sinnvoll ist, dass ein privater Verkäufer, der sich der Angaben nicht sicher ist, dies auch deutlich macht und nicht „garantiert unfallfrei“ angibt, wenn er sich nicht absolut sicher sein kann, dass der Wagen nie einen Unfall erlitten hat.
2. Nehmen wir an, es sind keine Garantien abgegeben worden. Hier taucht dann das nächste Problem auf: Der Ausschluss der Gewährleistung muss auch umfassend wirksam sein. Viele Anbieter versuchen, wie beschrieben, mit ein bis zwei Sätzen am Ende des Angebotstextes die Gewährleistung auszuschließen. Aber auch private Anbieter können, wenn sie eine gleichlautende Klausel in mehreren Auktionen wieder verwenden, so eine sog. AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) schaffen. Diese AGB entsprechen oftmals nicht den Regelungen zur Zulässig- und Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind so unwirksam. Achtung: Sind auch nur Teile einer Klausel unwirksam, wird dadurch in der Regel die ganze Klausel hinfällig und es besteht dann per Gesetz Gewährleistung, weil sie eben nicht wirksam ausgeschlossen wurde.
Die Formulierung, dass eine Garantie ausgeschlossen sei, reicht in der Regel nicht aus, um die Gewährleistung auszuschließen (wie bereits erläutert handelt es sich um unterschiedliche Begriffe). Eine konkrete Formulierung für den Gewährleistungsausschluss kann nur schwer allgemein formuliert werden; anbieten kann sich aber:
„Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“
3. Hat der Verkäufer es aber „geschafft“ einen wirksamen Gewährleistungsausschluss dem Grunde nach zu verwenden und hat keine Garantie im oben beschriebenen Sinne abgegeben, kann er sich noch immer nicht auf der sicheren Seite fühlen, denn:
Macht der Verkäufer konkrete Angaben zum Zustand des Gegenstands, also zum Beispiel, dass der Turbolader an einem PKW einwandfrei funktioniert und der Motor nicht ölt, es sich nicht um ein Re-Importfahrzeug handelt etc., muss er sich auch an diesen Angaben festhalten lassen.
Mancher Verkäufer wird nun sagen: „Ich habe doch nur meine Kenntnis zum PKW kundgetan, wollte aber dafür nicht gesondert garantieren, ich bin ja immerhin auch kein Fachmann und habe nicht das Wort garantieren verwendet“.
Das kann zwar regelmäßig dazu führen, dass tatsächlich keine Garantie im Sinne des §444 BGB vorliegt,
ABER es handelt sich in der Regel um eine sog. Beschaffenheitsvereinbarung, die also festlegt, wie der Ist-Zustand des Kaufgegenstands auszusehen hat.
Die Gerichte sind sich einig; auch wenn keine Garantie im Sinne des §444 BGB vorliegt, muss sich der Verkäufer jedenfalls nach Treu und Glauben (§242 BGB) an seinen Beschaffenheitszusicherungen festhalten lassen (BGH vom 29.11.2006 -VIII ZR 92/06) und dafür auch gewährleistungsrechtlich haften.
Eine Gewährleistungsausschlussklausel versteht der Bundesgerichtshof so, dass dieser sich nicht auf die konkret zugesicherten Beschaffenheiten bezieht, sondern nur auf die übrige nicht konkret beschriebenen, vgl. BGHZ 170,86 = NJW 2007, 1346 (1348).
Das bedeutet also kurz: Für Beschaffenheitsvereinbarungen kann die Gewährleistung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden!
Das gefährliche daran ist: Nach dem Bundesgerichtshof kann grundsätzlich jede Angabe, auch schon auf einem Angebotszettel, der an das Fenster eines PKW geklebt wird, eine Beschaffenheitszusicherung sein, an der sich der Verkäufer festhalten lassen muss, vgl. OLG Jena: Urteil vom 20.12.2007 – 1 U 535/06 und BGH in NJW 1983, 2192. Im Einzelfall hängt es immer von der konkreten Formulierung ab, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung angenommen werden kann oder nicht, bzw. ob eine solche Beschaffenheitsangabe auch Vertragsgegenstand wurde.
Im schlimmsten Falle kann der Käufer eines PKWs, der entgegen der Zusagen des Verkäufers doch die entsprechenden Mängel feststellt, beispielsweise vom Vertrag zurücktreten und die Rückabwicklung nebst weiterem Schadensersatz verlangen.
Auch eine Anfechtung des Vertrages ist möglich, denn wer „ins Blaue hinein“, also obwohl er nicht genau über den Wahrheitsgehalt seiner Zusicherungen Bescheid weiß, Angaben macht, verwirklicht in der Regel eine Täuschung gem. §123 BGB.
Unser Tipp daher:
- Tätigen Sie beim Verkauf von Waren, insbesondere bei eBay nur solche Angaben und Zusicherungen, derer Sie sich sicher sind und die Sie im Zweifel auch beweisen können.
- Lassen Sie Vorsicht im Umgang mit der Angabe „garantiert“, „ver- und zugesichert etc.“ und anderen Begriffen wie: „werkstattgeprüft; fahrbereit, etc. walten. Sind Sie sich nicht sicher, sollten Sie das auch dem Käufer klarmachen, indem Sie Begriffe wie: „vermutlich, laut Vorbesitzer, etc.“ verwenden.
- Achten Sie auf einen wirksamen Gewährleistungsausschluss.
- Prüfen Sie als Käufer genau die Zusicherungen, bevor Sie kaufen und lassen Sie sich von einem pauschalen Gewährleistungsausschluss nicht davon abhalten, genau prüfen zu lassen, ob Ihnen nicht doch aus der Zusicherung ein Anspruch zustehen könnte.
Wir beraten Sie gerne.